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Rechtsprechung
   FG Nürnberg, 06.06.2000 - I 280/97   

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FG Nürnberg, 06.06.2000 - I 280/97 (https://dejure.org/2000,6886)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 06.06.2000 - I 280/97 (https://dejure.org/2000,6886)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 06. Juni 2000 - I 280/97 (https://dejure.org/2000,6886)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Lohnsteuer-Haftung einer im Inland ansässigen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Lohnsteuer-Haftung einer im Inland ansässigen GmbH für Geschäftsführer, die von der österreichischen Konzerngesellschaft nach Deutschland entsandt werden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2000, 939
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 21.02.1986 - VI R 9/80

    Keine Haftung des Organträgers für Lohnsteuer der Arbeitnehmer einer

    Auszug aus FG Nürnberg, 06.06.2000 - I 280/97
    Der BFH hat dies für Arbeitnehmer in einem Konzern, die nicht Geschäftsführer waren, im Urteil vom 21.2.1986 VI R 9/80 (BStBl II 1986, 769) entschieden.
  • FG Düsseldorf, 30.10.1997 - 17 K 245/92

    Haftung für Lohnsteuerschulden; Voraussetzung der Arbeitgeberstellung; Haftung

    Auszug aus FG Nürnberg, 06.06.2000 - I 280/97
    Das reicht für sich gesehen in einem Konzernverbund jedoch nicht aus (so Urteil des FG Düsseldorf vom 19.1. 1995 14 K 506/90 H (l), EFG 1995, 530, vgl. auch FG Düsseldorf Urteil vom 30.10.1997, 17 K 245/92 H (L), DStRE 1999, 107).
  • FG Rheinland-Pfalz, 01.06.1994 - 1 K 1422/93

    Lohnsteuer; Arbeitnehmereigenschaft eines Geschäftsführers

    Auszug aus FG Nürnberg, 06.06.2000 - I 280/97
    Denn obgleich aus der Stellung von Geschäftsführern einer GmbH als Organ die für die Annahme der Arbeitnehmereigenschaft erforderliche Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Gesellschaft gefolgert wird (vgl. dazu Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1.6. 1994 1 K 1422/93 und die dort angegebenen Fundstellen, EFG 1995, 29), kann nicht übersehen werden, daß die Geschäftsführer der Klägerin von deren österreichischer Konzerngesellschaft entsandt wurden, zu der sie in einem Dienstverhältnis standen, aufgrund dessen sie verpflichtet waren, in Konzern- und Beteiligungsgesellschaften Organfunktionen zu übernehmen.
  • FG Düsseldorf, 19.01.1995 - 14 K 506/90
    Auszug aus FG Nürnberg, 06.06.2000 - I 280/97
    Das reicht für sich gesehen in einem Konzernverbund jedoch nicht aus (so Urteil des FG Düsseldorf vom 19.1. 1995 14 K 506/90 H (l), EFG 1995, 530, vgl. auch FG Düsseldorf Urteil vom 30.10.1997, 17 K 245/92 H (L), DStRE 1999, 107).
  • FG Thüringen, 13.12.2018 - 3 K 795/16

    Wirtschaftliche Arbeitgeberstellung bei konzerninterner Arbeitnehmerüberlassung -

    Auf diesen Umstand stellt in dem Streitfall vergleichbaren Fällen auch teilweise die finanzgerichtliche Rechtsprechung ab (vgl. z.B. FG Düsseldorf, Urteile vom 14.03.2001 17 K 2973/97 H (L), EFG 2001, 754; vom 19.01.1995 14 K 506/90 H (L), EFG 1995, 530; vom 30.10.1997 17 K 245/92 H (L), DStRE 1999, 107, bestätigt durch BFH-Urteil vom 24.03.1999 I R 64/98, BFHE 190, 74, BStBl II 2000, 41; FG Nürnberg, Urteile vom 06.06.2000 I 280/97, EFG 2000, 939, bestätigt durch BFH-Urteil vom 19.02.2004 VI R 122/00, BFHE 205, 216, BStBl II 2004, 620, Tz. 18; vom 25.01.2001 VII 45/97, juris, bestätigt durch BFH-Beschluss vom 17.05.2004 VI B 65/01, juris; vgl. auch Da., IStR 1994, 496 BFH-Urteil vom 19.02.2004 VI R 122/00, BFHE 205, 216, BStBl II 2004, 620, Tz. 18).

    a.) Zwar wird in der Finanzrechtsprechung (vgl. z.B. FG Düsseldorf, Urteile vom 14.03.2001 17 K 2973/97 H (L), EFG 2001, 754; vom 19.01.1995 14 K 506/90 H (L), EFG 1995, 530; vom 30.10.1997 17 K 245/92 H (L), DStRE 1999, 107, bestätigt durch BFH-Urteil vom 24.03.1999 I R 64/98, BFHE 190, 74, BStBl II 2000, 41; FG Nürnberg, Urteile vom 06.06.2000 I 280/97, EFG 2000, 939, bestätigt durch BFH-Urteil vom 19.02.2004 VI R 122/00, BStBl II 2004, 620; sowie vom 25.01.2001 VII 45/97, juris, bestätigt durch BFH-Beschluss vom 17.05.2004 VI B 65/01.

    Aus dieser Stellung allein ergebe sich jedenfalls die Arbeitgeber-Eigenschaft der GmbH nicht, zumal der Arbeitnehmer letztlich ausschließlich von der Alleingesellschafterin der GmbH abhängig sei, mit der er allein einen Arbeitsvertrag habe (vgl. auch FG Nürnberg, Urteil vom 06.06.2000 I 280/97, EFG 2000, 939, bestätigt durch BFH-Urteil vom 19.02.2004 VI R 122/00, BStBl II 2004, 620).

  • BFH, 19.02.2004 - VI R 122/00

    Arbeitsverhältnis bei Konzerngesellschaften

    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 939 veröffentlicht.
  • FG Düsseldorf, 14.03.2001 - 17 K 2973/97

    Lohnsteuerhaftung; Entsendung; GmbH-Geschäftsführer; Organstellung;

    Der Beklagte verweist auf ein Urteil des FG Nürnberg vom 06.06.2000 ( I 280/97, EFG 2000, 993 ).

    Die Bestellung einer Person zum Geschäftsführer, d. h. einem Organ der GmbH, als gesellschaftsrechtlicher Akt ist vom möglichen, jedoch nicht zwingenden Abschluss eines daneben bestehenden Dienstvertrags zur Regelung der mit der Tätigkeit zusammenhängenden außerorganschaftlichen Rechten und Pflichten zu trennen (siehe Scholz, GmbH-Gesetz , 9. Aufl. 2000, S. 1510; Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl. 1997, S. 1074; FG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.1995, EFG 1995, 530 und Urteil des FG Nürnberg vom 06.06.2000, EFG 2000, 939 ).

    Wie sich aus der ungekürzten Fassung des Urteils vom 06.06.2000 I 280/97 ergibt, hat das FG Nürnberg die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) zugelassen, weil es davon ausging, dass es über die in dem Urteil des erkennenden Senats vom 30.10.1997, DStRE 1999, 107 entschiedenen Rechtsfragen höchstrichterlich noch nicht entschieden sei.

  • FG Saarland, 16.11.2005 - 1 K 372/01

    Fahrtkosten Behinderter; Tatsächliche Kosten; Behindertengerechter Umbau eines

    Für derartige Fahrzeuge gebe es keine Pauschsätze; vielmehr könnten die tatsächlichen Kosten als angemessener Aufwand geltend gemacht werden (so auch FG Baden-Württemberg vom 2. November 1998, EFG 2000, 939).
  • FG Hamburg, 29.11.2004 - III 352/02

    Einkommensteuergesetz: Keine Lohnsteuerhaftung einer GmbH & Co KG für den bei

    Bei verbundenen Gesellschaften ist nicht jede Gesellschaft Arbeitgeber des für verschiedene Gesellschaften handelnden Geschäftsführers, sondern nur diejenige, von der er angestellt ist und entlohnt wird und die ihn so mit der Tätigkeit für die andere Gesellschaft betraut hat (vgl. BFH vom 17. Mai 2004, VI B 65/01, Juris, vorgehend FG Nürnberg vom 25. Januar 2001, VII 45/97, Juris; FG Sachsen-Anhalt vom 14. Oktober 2002, 1 K 159/98, EFG 2003, 355 ; FG Düsseldorf vom 14. März 2001, 17 K 2973/97 H >L<, EFG 2001, 754, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst -DStRE- 2001, 799, rechtskräftig durch BFH vom 14. Mai 2002, VI B 121/01, n.v.; FG Nürnberg vom 6. Juni 2000, I 280/97, EFG 2000, 939 , DStRE 2000, 910).
  • FG Sachsen-Anhalt, 14.10.2002 - 1 K 159/98

    Vorrangige Inhaftungsnahme des Arbeitnehmers bei Zweifeln an dessen

    Auch das Finanzgericht Nürnberg hat entschieden, dass eine inländische Kapitalgesellschaft trotz der Organstellung ihres Geschäftsführers nicht dessen Arbeitgeber ist, wenn der Geschäftsführer in einem Dienstverhältnis zu einer ausländischen Konzernmutter steht, die ihn zur inländischen Gesellschaft entsandt hat (Urteil vom 06. Juni 2000, I 280/97, EFG 2000, 939 ).
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Rechtsprechung
   FG Baden-Württemberg, 02.11.1998 - 2 K 249/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,9143
FG Baden-Württemberg, 02.11.1998 - 2 K 249/98 (https://dejure.org/1998,9143)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02.11.1998 - 2 K 249/98 (https://dejure.org/1998,9143)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02. November 1998 - 2 K 249/98 (https://dejure.org/1998,9143)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Höhe der als außergewöhnliche Belastung anzuerkennenden Fahrtkosten eines stark Geh- und Stehbehinderten bei geringer Fahrleistung

  • rechtsportal.de

    EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2
    Höhe der als außergewöhnliche Belastung anzuerkennenden Fahrtkosten eines stark Geh- und Stehbehinderten bei geringer Fahrleistung

  • datenbank.nwb.de

    Höhe der als außergewöhnliche Belastung anzuerkennenden Fahrtkosten eines stark Geh- und Stehbehinderten bei geringer Fahrleistung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2000, 939
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 02.10.1992 - III R 63/91

    KfZ-Kosten bei stark Gehbehinderten sind außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 02.11.1998 - 2 K 249/98
    So habe der BFH in seinem Urteil v. 2. Oktober 1992 (III R 63/91, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1993, 286) eine jährliche Kilometerleistung von 15.000 km dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung zugelassen.

    Eine niedrige Fahrleistung ist dann ein außergewöhnlicher Umstand, der eine Überschreitung der Pauschsätze rechtfertigt, wenn die Abweichung der tatsächlichen Fahrleistung im Streitfall mehr als 50 v.H. beträgt, gemessen an der nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im allgemeinen mit Rücksicht auf die Fahrgewohnheiten der Mehrheit der Autobesitzer höchstens als angemessen steuerlich anzuerkennenden Fahrleistung von 15.000 km (siehe BFH-Urteil vom 2. Oktober 1992, a.a.O.).

  • BFH, 22.10.1996 - III R 203/94

    Kfz-Kosten Schwerbehinderter als außergewöhnliche Belastung; Angemessenheit der

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 02.11.1998 - 2 K 249/98
    bewegen können, hat der BFH grundsätzlich alle Kfz.-Kosten, soweit sie nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind, als außergewöhnliche Belastung anerkannt, also nicht nur die unvermeidbaren Kosten zur Erledigung privater Angelegenheiten, sondern in angemessenem Rahmen auch die Kosten für Erholungs-, Freizeit- und Besuchsfahrten (vgl. BFH-Urteil vom 22. Oktober 1996 III R 103/94, BStBl II 1997, 384 m. w. N.).
  • BFH, 26.03.1997 - III R 71/96

    Kfz-Kosten einer außergewöhnlich gehbehinderten Person als außergewöhnliche

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 02.11.1998 - 2 K 249/98
    Hierbei geht das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit den vom BFH in seinem Urteil vom 26. März 1997 (III R 71/96, BStBl II 1997, 538 ) dargelegten Grundsätzen von folgenden Überlegungen aus: Der Pauschsatz berücksichtigt fixe Kosten (insbesondere die AfA), welche im allgemeinen der jährlichen Kilometerleistung nicht proportional sind, wenngleich insbesondere der Wertverlust eines Pkw infolge stärkerer technischer Abnutzung mit der Fahrleistung steigt.
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